Warum ein Buch oder vielleicht besser gesagt eine Abhandlung über ein Thema schreiben, was seit vielen Jahren – wie man so schön sagt – durch ist ?
Das Thema ( www.reimers.de ) ist zwar allseits beschrieben und bekannt, aber gleichwohl herrscht in weiten Kreisen Rechtsunsicherheit .
Das ganze wird befeuert durch ein im Sterben begriffenes Gewerbe, dem sog. Musikbusiness. Früher gab es hier die ganz großen Rechteinhaber, wie Sony, EMI, Universal, Polydor, Virgin, um nur einige zu nennen. Das Geschäftsmodell basierte auf klassischem analogen Material, das nur industriell vervielfältigbar war.
Nachdem das Duplizieren eines Songs nur noch in der Regel einen Mouseklick bedeutet und vor allen Dingen nachdem die Kopie verlustfrei ist – nachdem praktisch jeder über 14 Jahren bestimmt tausende von Songs auf irgendeiner Festplatte, ipod o. ä. hat, kann man getrost sagen, dass dieses Geschäftsmodell tot ist. Erstaunlich ist nur, welchen Widerstand die Unternehmen dem entgegenbringen; Totgesagte leben länger.
Dabei hat die Musikindustrie sich selber „zu Grabe getragen“ indem sie die CD einführte. Das waren natürlich die Jahre der traumhaften Gewinne, als gleichzeitig der alte Langspieler nochmal als CD herauskam und doppelt Geschäfte gemacht wurden. Das Digital auch bedeutet, verlustfrei kopieren und das irgendwann mal schneller, als 1:1 ( also Kopierdauer = Songlänge ) war bei jedem Nachdenkenden klar. Nicht aber den Geschäftsführern des Musikbusiness.
Mit allen rechtlichen Möglichkeiten versuchen diese nun verlorenes Terrain wieder zu gewinnen, was nach meinem Dafürhalten völlig aussichtslos ist.Jugendliche mit knappen Geldbeutel werden sich schlicht nicht verbieten lassen, Songs untereinander zu tauschen und das wird mit Sicherheit nicht illegal werden ! Zur Zeit der Abfassung dieser Abhandlung tobt in den USA der Streit Wikipedia gegen Washington wegen des sog. Pipa und bei Sopa Gesetzesvorlagen. Dort finden sich wieder die alten Bekannten, Time Warner, Sony, CWS und die Motion Picture Association of America mit dem nächsten Versuch, verlorenes Terrain rechtlich zurückzugewinnen.
Nach deutschem Recht – so jedenfalls der BGH letztinstanzlich – würden solche Versuche nicht mit höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmen. Typisch die BGH-Entscheidung vom 14.10.10 ( BGH I ZR 191/08, als pdf hier angehängt ) in der entschieden wurde, dass links auf fremde Internetseiten mit illegalem Inhalt zulässig sind.
Ganz so einfach verhält es sich mit der Entscheidung nicht. Ich verstehe die Entscheidung so, dass der link nur deshalb zulässig ist, weil er in einem Presse- und Meinungstext eingebettet wird. Der nackte link an sich wäre wohl unzulässig. Aber immer dann, wenn Meinung und Presserummel um den link herum aufklären, informieren, etc. überwiegt die Meinungs- und Pressefreiheit.
Die weitere Berichterstattung über Sopa und Pipa
beispielsweise durch
www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,809842,00.html.
Auch bei spiegel online finden sich große Rechtsunsicherheit bzw. sogar völlig falsche Rechtsansichten. Dort wird als Beispiel für die Gefährlichkeit von Sopa und Pipa genannt: „Schon jetzt können beispielsweise Kollagen aus copyright-geschützten Fotos, ein musikalisch untermaltes Urlaubsvideo oder das Video von einem tanzendem Baby, bei dem im Hintergrund
„Let‘s go grazy“ von Prince zu hören ist, nach US-Recht als Urheberrechtsverletzungen verfolgt werden.
Nicht nur nach US-Recht !
Nach deutschem Recht wären dies ganz klare Verstöße gegen geltendes Urheberrecht. Auch wenn es faktisch eher selten passiert, kann doch beispielsweise bei youtube ein solches Video sofort gesperrt werden.
Insbesondere bei Fotos ist der Verfolgungsdruck relativ hoch.
Weiter heißt es bei spiegel: „In einem Videoportal, in dem er a-capella coverversionen der Hits von Justin Bieber und Lady Gaga in Videoform bereitstellt, würde einer engen Auslegung von Sopa zur Folge bereits in krimineller Weise Urheberrechte verletzen“.
Nicht unbedingt nach deutschem Recht, nicht unbedingt in krimineller Weise; gleichwohl aber urheberrechtswidrig. Der Urheber muss de jure bei dem Rechteinhaber Justin Bieber oder Lady Gaga nachfragen ( de facto natürlich bei seiner Plattenfirma ), ob er den Song covern darf.
Anders nur, wenn das Material der GEMA unterworfen wurde; ich meine, das würde hier aber zu weit führen.
In diesen Zusammenhang gehört natürlich auch die GEMA. Diese Großorganisation mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, einem Milliardenumsatz und 60.000 Mitgliedern, ging im Rahmen der Digitalisierung der Sinn verloren.
Vorgeblich vertritt die GEMA die Interessen ihrer Mitglieder. Das ist Unsinn. Die GEMA vertritt vor allen Dingen ihre eigenen Interessen. Das heißt, sie muss Umsatz machen, ihre Mitarbeiter ähnlich wie Beamte bezahlen und das geht schlicht nicht mehr in Zeiten der Digitalisierung.
Früher sollte der GEMA-Beitrag dem Urheber eines Liedes zu Gute kommen. Davon abgezogen wird ein bestimmter Prozentsatz für die Bearbeitung der Sache.
Aufgrund ihrer eigenen Satzung schützt die GEMA aber ausschließlich die Großverdiener, also die bekannten Namen, die jeder von uns kennt und das auch noch für eine unglaublich lange Zeit von 70 Jahren nach dem Tod des Schöpfers. Wenn aber digital kopiert wird, kommt die GEMA beim Zählen schlicht nicht mehr mit. De facto bekommt sie den digitalen Vorgang gar nicht mit. Deshalb versucht sie ihre Einnahmequellen auszuweiten und kassiert dann bei Kindergärten für die Kopie von Kinderliedern oder bei jedem öffentlichen Konzert, beim Ausschank von Getränken und Essen ( und nicht nur beim Eintritt ). Diese GEMA-Gagen müssen auch noch erhöht werden, weil die Einnahmen aus dem CD- und LP-Umsatz weg brechen.
I. Was ist Download ?
Download ist dem Englischen entnommen und heißt übersetzt Herunterladen, so wie früher vom Lkw die Palette Schallplatten heruntergeladen wird, so wird heute aus der Telefonleitung eine Palette MP3-Songs heruntergeladen.
Vom Download zu unterscheiden ist der sog. stream. Beim stream erhält der Nutzer nicht die komplette Datei, also den kompletten Song oder Film, sondern er hängt im Bild gesprochen, wie im Fernsehen an der Leitung; er erhält immer nur einen kurzen Ausschnitt des Songs oder des Films, den er, wenn die Sache abgespielt oder zu Ende ist, wieder verliert.
Das Amtsgericht Leipzig hat in mehreren Entscheidungen vom 27.12.11, 23.12.11 durch Richter Mathias Winderlich die Betreiber der Filmtauschbörse Kino.to verurteilt, obwohl dort nur ein stream möglich war. Kino.to hat nur einen stream und keinen Download angeboten. Gleichwohl wurde ein Betreiber zu drei Jahren und fünf Monaten ohne Bewährung verurteilt.
II. Wann ist der Download illegal ?
1. Das setzt erst einmal voraus, dass es sich bei dem was heruntergeladen wird, um ein Werk handelt. Bei einem Film handelt es sich sicher oft um ein Machwerk. Anders als die GEMA unterscheidet aber das Recht nicht in gut und schlecht, sondern Werk = Werk, egal wie schlecht es ist. Bei der GEMA gibt es den bekannten Unterschied von E- und U-Musik; da werden also Machwerke noch als solche bewertet. Auch hier macht das urheberrechtlich keinen Unterschied.
Werk ist definiert als geistige Schöpfung, die individuellen Charakter hat. Oftmals zu finden in Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette, Pantomieme; auch Computerprogramme selbst sind urheberrechtlich geschützt. Nicht geschützte Werke sind Gesetze, Entscheide, Protokolle von Behörden und Verwaltungen und vor allem Ideen. Schutz genießt lediglich die Form, in die eine Idee gepresst wird, also zum Beispiel ein Musikstück oder ein Buch.
2. Immer noch umstritten, aber praktisch nicht mehr so relevant ist die Frage, ob der Tausch von Musik oder Filmen illegal ist. Da kommt immer das berühmte Beispiel vom Schulhof; solange der Jugendliche seinen Mitschülern den Song kopiert, soll dies straffrei sein. Früher war es auch erlaubt, von einer CD eine Sicherheitskopie für den eigenen Bedarf zu machen. Diese Recht entfiel im Rahmen einer Urheberrechtsnovelle.
3. Das Werk darf auch noch nicht schutzrechtsfrei sein. Das ist es 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers. Diese Schutzdauer ist – wie gesagt – unsinnig lange ! Ursprünglich lag sie einmal bei 20 Jahren. Wenn man bedenkt, dass Patente nur 10 Jahre gelten, sind 20 Jahre auch schon verdammt lange. Allein auf Betreiben von Walt Disney hin, wurde diese Schutzrechtsdauer immer weiter verlängert, so dass sie heute die unsinnige Dauer von 70 Jahren hat. Natürlich wurde diese lange Schutzrechtsdauer quasi digital umfahren. Jeder halbwegs bekannte Beatlessong dürfte überall im Netz zu haben sein; allerdings illegal, es sei denn, man holt ihn sich in der Schweiz
( siehe hierzu weiter unten ).
4. An dieser Stelle kommen nun die sog. Tauschbörsen ins Spiel. Nach geltendem Recht in Deutschland ist die Privatkopie, jedenfalls was Musik und Film anbelangt, zulässig. Bei itunes und Musikload.de kaufe ich Songs. Es gibt auch Portale, wo es gleichwohl illegal ist, auch wenn es Geld kostet. Anders wird es immer, wenn getauscht wird. Da gab‘s mal die berühmte Börse Napster und später als Ersatz hierfür die sog. Bit-Torrent-Verfahren oder auch P2P und da wird es ganz schnell illegal. Denn, das eigentliche Herunterladen, der eigentliche Download wird in der Regel nicht mehr verfolgt. Vor ein paar Jahren war das noch anders. Heute ist das de facto so. Allerdings das Zur-Verfügung-Stellen der Daten für andere und das ist immer bei Bit-Torrent-Verfahren der Fall, der ist strafbar. Hier kommen dann die bekannten Kanzleien ins Spiel, als das wären Waldorf Frommer, U+C, Rasch, Kornmeier & Partner, Baumgarten Brandt, Sasse & Partner, Baek&Law, Nümann-Lang, etc.
III. Steueroase und Download – Was haben Schweiz und Download gemeinsam ?
Die Firma Rapidshare sitzt in der Schweiz – anders als kino.to u. a. die in Togo, in der Ukraine oder sonst wo sitzen.
Die Betreiber von kino.to wurden ja strafrechtlich hart sanktioniert. Man wundert man sich als rechtlich beschlagener Zuschauer stark, wenn in Leipzig die Betreiber von kino.to zu drei Jahren und fünf Monaten verurteilt werden.
Noch härter trifft es wohl Kim Schmitz mit Megaupload, wohnhaft in Neuseeland. Auch in diesem Portal werden vor allem Filme und Musik geladen. In der Schweiz bei Rapidshare geht es um ganz andere Sachen. Dort werden nicht nur Filme und Musik heruntergeladen, sondern auch teure Software. Es geht also dort nicht um das Herunterladen einer – meinetwegen 15 Euro teuren DVD – nein – es geht um das Herunterladen einer mehrere tausend Euro teuren Software. Man kann sich vorstellen, dass Musik- und Filmbusiness gleichermaßen, aber natürlich auch andere, gegen Rapidshare vorgegangen sind. Ich selber weiß nicht, wie oft Rapidshare verklagt worden ist, aber deren Rechtsabteilung dürfte wahrscheinlich das teuerste in der Firma sein ( und nicht die Server ).
Letztlich hat sich dabei aber herausgestellt, dass die wahren Piraten in der Schweiz sitzen. Blei aus den Läufen von Gewehren wird ja nur getoppt von der Macht aus dem Blei aus den Setzkästen. Dass heute Wissen Macht ist, meinen eben alle zu wissen und darüber hinaus meinen alle zu wissen, dass die heutige wahre Macht nicht mehr in Blei gegossen, sondern digital in Nullen und Einsen zu finden ist. Daten sollen heute wichtiger als Geld sein; die Informationstechnologie das Herz eines jeden Unternehmers. Wie auch immer, in der Schweiz wird das nicht bestraft, was im Rest der Welt bestraft wird.
Die größten Serverparks in Europa finden sich deshalb in der Schweiz, natürlich auch die der Firma Rapidshare und die dürften irgendwann mal begriffen haben, dass es sehr viel mehr Sinn macht, nicht in die Ukraine oder nach Togo abzuwandern, sondern einfach in der Schweiz zu bleiben. Der rechtliche Vorteil ist schlicht der der Straffreiheit für das was im restlichen Europa bestraft wird.
Wenn also in Schweinfurt die 14-jährige Jaqueline ihren Lieblingsrapsong runterlädt und das eine Haussuchung zur Folge hat, kann sich Rapidchare sicher sein, hunderttausende von Kunden zu haben, die völlig straffrei Inhalte kopieren, man könnte auch sagen, klauen dürfen. Denn „Daten sind das neue Geld der Schweiz“ so Franz Grüter, Chef von Green.ch: „Die Leute wissen, dass es bei uns keine Rambomethoden, wie in den USA gibt, wo das FBI auftauchen und die Aushändigung der Server verlangen kann“. So planen jetzt auch andere Firmen, wie yahoo oder hp, vor allen Dingen aber auch das Unternehmen swift, ihre Zentralen in die Schweiz zu verlegen. Dem geneigten Leser mögen sich da durchaus gewollte Parallelen zum schweizer Steuerrecht auftun. Wenn die USA, also mittels grauer Listen gerade den schweizer Steuersumpf trockenlegen bzw. eigentlich wesentlich erfolgreicher die Mitarbeiter der schweizer Großbanken das übernehmen, tut sich hier das nächste strafrechtliche Schlupfloch auf, das möglicherweise über kurz oder lang ähnliche Bedeutung erlangen wird.
Allerdings unterscheidet sich Rapidshare von den üblichen Bit-Torrent-Verfahren. Denn bei Rapidshare lädt der Nutzer nur Daten. Er stellt sie nicht gleichzeitig zur Verfügung. Im Rahmen von Musik und Film ist das Zur-Verfügung-Stellen ja immer das was strafrechtlich bzw. zivilrechtlich verfolgt wird. Wenn keine Dateien zur Verfügung gestellt werden, ist das Herunterladen zwar nach wie vor strafrechtlich zu würdigen, es wird aber seit geraumer Zeit strafrechtlich nicht mehr verfolgt.
Da zivilrechtlich ein Unterschied zwischen Privatnutzer und Gewerbetreibenden gemacht wird, kommt man auf diesen etwas absurden Weg zu den 952,– Euro, die in der Regel pro Download durch Abmahnanwälte verlangt wird. Denn, durch das gleichzeitige Anbieten des Materials bei Herunterladen, wird der Benutzer so behandelt, als sei er Gewerbetreibender. Er stellt nämlich einer beliebigen Anzahl von anderen Nutzern besagtes Material zur Verfügung. Damit ist er einem Gewerbetreibenden gleichzusetzen. Bei Gewerbetreibenden macht die Rechtsprechung aber einen gewaltigen Unterschied zum sog. Verbraucher. Letzterer ist schutzwürdiger als der Gewerbetreibende. Dieser muss genau wissen, was er im Internet darf und was er nicht darf. Deshalb kommt die Rechtsprechung auf diesem Weg dazu, dem Gewerbetreibenden „härter anzufassen“.
IV. Der fliegende Gerichtsstand
Wie es genau dazu kam und was ein fliegender Gerichtsstand ist, kann ich nicht mehr sagen. Was ist ein fliegender Gerichtsstand ?
Das sieht das Gesetz nicht vor. Geregelt ist das ganze in der ZPO. Dort wird genau festgelegt welches Gericht zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit hat auch feste Regeln. In den allermeisten Fällen verhält es sich so, dass der Beklagte das Gericht bestimmt. Sitzt der gemeine Downloader also in Buxtehude, ist das Amtsgericht Buxtehude zuständig, sitzt er in Oldenburg, geht die Sache nach Oldenburg.
Tatsächlich werden die meisten Download-Fälle aber in Hamburg entschieden.
Warum das ?
Antwort: Wegen des fliegenden Gerichtsstands.
Im Internet sei es nämlich so: Eine Schutzverletzung ist überall denkbar, mithin auch in Hamburg. Denn auch in Hamburg gibt es Computer und Internet – wenn das den Bayern auch überrascht. Weil nun alle internetbewanderten Juristen wissen, dass das Hamburger Landgericht, gehalten durch das Oberlandesgericht, besonders hart gegen angebliche Urheberrechtsverletzer vorgeht, versuchen diese Juristen immer möglichst nach Hamburg zu kommen. Hamburg erklärt sich auch regelmäßig für zuständig, mit der Folge, dass ein Großteil des aktuellen Internetrechts in Hamburg geschrieben wird.
Eigentlich ist das ganze sehr überraschend. Denn Gerichte haben als Präambel ihres eigenen (nicht kodifizierten) Grundgesetzes festgelegt: Bitte keine Arbeit.
Zuständigkeiten sind schließlich dazu da, dass jemand anders zuständig ist, nicht ich.
Trotzdem nimmt Hamburg die Zuständigkeit an, obwohl es ein Leichtes wäre zu entscheiden: Wir sind nicht zuständig, der Verletzer hat schließlich in Oldenburg gelebt und dort seinen Computer aufgestellt.
V. Kleiner schmerzfreier Ausflug ins Urheberrecht
Urheberrecht ( englisch: copyright ) schützt das sog. Werk, also die geistige Schöpfung. Daneben gibt es noch die Rechte der ausübenden Künstler ( GVL ).
Das Urheberrecht gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zu bestimmen, wer, wann und wie sein Werk verwenden darf, ob es wiedergegeben, bearbeitet, verkauft, aufgeführt oder gesendet werden darf. Das ist nicht abschließend.
Wenn es also in Zukunft die Möglichkeit gibt, die Bluthirnschranke zu durchbrechen und mittels eines Kabels Inhalte direkt ins Gehirn zu leiten; dies über die neue Schnittstelle Bloodbrain, dann gehören diese Inhalte nach wie vor dem Urheber. Das Urheberrecht steht dem Urheber und dessen Erben 70 Jahre nach dessen Tod zur Verfügung. Es gibt gewisse Schranken zu Gunsten der Nutzer und Konsumenten, die veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch nutzen, aber auch private oder eng verbundene Personen, wie Verwandten und Freunden das Werk zur Verfügung stellen dürfen. Klassisches Beispiel ist das gemeinsame Ansehen eines Videos. Das gilt nicht für Computerprogramme.
VI. Arbeitgeber
Die Urheberrechte können auch durch einen Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit oder der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geschaffen werden. Will der Arbeitgeber oder der Auftraggeber die Rechte beanspruchen, muss er sie sich abtreten lassen. Das allerdings kann auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Zweck des Vertrages ergeben.
Ausnahme ist ein Computerprogramm,, dass dem Arbeitgeber bereits von Gesetzes wegen „gehört“.
Eine Hinterlegung des Werkes ist nicht notwendig. Es ist von dem Augenblick an geschützt, an dem es geschaffen wurde. Es gibt kein Register. Auf dem Werk muss auch kein C im Kreis, copyright oder sonstiges stehen. Das gilt in Deutschland. Im Ausland ist das anders.


